Assistenzleistungen der sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe -Teil 4: Berechnung des Eigenbeitrages aus Einkommen und Vermögen

Dieser Beitrag wird in Kürze beschrieben.

“Wie genau ist unser Einkommen und Vermögen für diese Leistungen relevant? Welche Höhe hat der Eigenbeitrag?”

Rechtsgrundlage für die besondere Höhe des Eigenbeitrages ist der §138 SGB IX.

Wichtig: Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen dieser Person, aber nicht mehr das der Eltern für Leistungen der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe herangezogen werden (gm. Angehörigen-Entlastungsgesetz).