Hier stellen wir Fragen und Antworten aus der Begleitung unserer Klienten zur Verfügung. Viel Spaß beim Lesen. Wir freuen uns über Ihr Feedback und Anregungen. Vielleicht wollen Sie Ihre Frage auch mit uns teilen. Schreiben Sie uns eine kurze Nachricht …

Fragen zur Eingliederungshilfe:

Welche Assistenzleistung und Assistenz sieht der Gesetzgeber im Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe vor?

Diese Aufstellung zeigt “nur” die Leistungen der Teilhabe der Eingliederungshilfe nach SGB IX.

Es gibt darüber hinaus noch anderen Assistenz-Leistungen der Krankenkasse nach SGB V (z.B. häusliche Krankenpflege, Intensivpflege) oder Leistungen des Sozialamts nach SGB XII (z.B. Hilfe zur Pflege). Sprechen Sie uns bei Fragen gerne über das Kontaktformular an.

Tabelle: Übersicht der im Sozialgesetz Buch IX beschriebenen Assistenzleistungen und mögliche Bezeichnungen der Assistenz

NR. direkt/indirektBeschreibung der AssistenzleistungBezeichnung der Assistenz1RechtsgrundlagE
1direkt“Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.”Persönliche Assistenz § 78 Abs.1 S.1 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
2direkt“[…] allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,”
Persönliche Assistenz, Alltagsassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
3direkt“die Gestaltung sozialer Beziehungen,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
4direkt“die persönliche Lebensplanung,”
Persönliche Assistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
5direkt“die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
6direkt“die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten”
Freizeitassistenz, FUD-Familienunterstützende Dienste§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
7direkt“sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.”Alltagsassistenz, Begleitassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
8direkt / indirekt“Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.”Kommunikationsassistenz, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§ 78 Abs.1 S.3 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr. 2 SGB IX
9direkt“Die Leistungen für Assistenz […] umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.Elternassistenz, Haushaltshilfe§78 Abs.3 SGB IX
10direkt“Das Budget für Arbeit umfasst […] die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.Arbeitsassistenz§ 61 Abs.2 S.1 SGB IX

§ 111 SGB IX
11Organisationsleistung„Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“Budgetassistenz, Budgetbegleitung§ 29 Abs.2 S.6 SGB IX4
12direkt“Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu”Schulbegleitung, Teilhabeassistenz, Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§75 Abs.2 Nr.1 SGB IX i.V. §112 Abs. 1 S.1 SGB IX
13direkt“Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.”Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§112 Abs.1 S.2 SGB IX
14direkt / indirekt“Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten […] soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben […] dienen.”Arbeitsassistenz,
Fachkraft Unterstützte Kommuikation/Assistive Technologien
§113 Abs.2 Nr. 5 SGB IX

zu 1: die Auflistung der Bezeichnung ist nicht abschließend, sondern dient als Hilfestellung zum Verständnis.

zu 2: direkt- die Assistenzkraft arbeitet direkt mit dem Menschen mit Behinderung;

indirekt- die Assistenzleistung wird im Umfeld für den Menschen m.B. erbracht

zu 3: vgl. Juris, Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 29 SGB IX, Rn. 22,,3

Was ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe?

Im Gesetzt steht:

“(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle
Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die
volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
(2)–(4)
(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

>vgl. §90 SGB IX – Aufgabe der Eingliederungshilfe

Meine bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht ausreichend erbracht

Unterrichten Sie Ihren Träger der Eingliederungshilfe und bitten Sie um eine Lösung

„Erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht.“

>vgl. Urteil BSG, vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, Rn.35

Die Leistung in einem Bewilligungsbescheid sollte von dem/den Dienstleister/n in voller Stundenzahl und in der von Ihnen benötigten Qualifikation erbracht werden. Informieren Sie den Träger der Eingliederungshilfe, dass die von ihm bewilligte Leistung nicht im vollen Umfang erbracht werden kann und bitten Sie um Abhilfe. Es ist Aufgabe des Trägers der Eingliederungshilfe mit dem Dienstleister zusammen für die Leistungserfüllung zu sorgen.

Falls auch das zu keiner dauerhaften Lösung führt, können Sie die Leistungserbringung selbst in die Hand nehmen. So können Sie für Ihren Bedarf die Leistungsform des Persönliche Budgets wählen.

Falls Sie nicht weiterkommen oder unsicher sind, kontaktieren Sie uns gerne.

Ich stellte einen Antrag und es passiert nichts oder viel zu langsam. Was nun?

Kennen Sie die gesetzlichen Fristen zur Antragsbearbeitung

Die Bearbeitungszeiten sind klar geregelt. Hier geht es zum Fristenrechner der BAR.

  1. Bei Leistungen im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) muss der erstangegangene Rehabilitationsträger die Zuständigkeit innerhalb 2 Wochen feststellen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) und Sie als Antragssteller darüber informieren falls er nicht zuständig ist.
  2. Der “leistende Rehabilitationsträger” stellt Ihren individuellen Rehabilitationsbedarf umfassend und unverzüglich fest (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und entscheidet über die von Ihrem Antrag umfassten Leistungen. Dabei gelten unterschiedliche Fristen in Abhängigkeit davon, ob eine Begutachtung (§ 17 SGB IX) erforderlich ist.
    • Der Rehabilitationsträger entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über Ihren Antrag (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), falls kein Gutachten notwendig erscheint.
    • Der Rehabilitationsträger entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens über Ihren Antrag (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), falls ein Gutachten notwendig ist.

Gerade bei Leistungen der sozialen Teilhabe von den Trägern der Eingliederungshilfe werden Fristen leider oft nicht eingehalten. Falls Ihr Antrag eilt, können Sie bei Fristüberschreitung den Klageweg beschreiten. In § 88 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ist dieser Klageweg beschrieben. Man spricht von Untätigkeitsklage. Diese können Sie sogar selbst beim Sozialgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, einreichen.

Kontaktieren Sie uns gerne in einem solchen Fall oder wenn es eilt.

Mich bringt die befristete Bewilligung der Eingliederungshilfe immer wieder in Not?

Unser Tipp: legen Sie Widerspruch gegen diesen Teil des Bescheides ein

Eine regelmässige Befristung ist unzulässig.

vgl. Urteil BSG 8 SO 9/19 R

Leider kennen wir folgende Probleme aus der Praxis:

  • Bewilligungen sind befristet
  • Bewilligungshöhe des Bugets reicht nicht aus (siehe auch unser Beitrag zur Budgetkalkualtion).
  • Bearbeitung von Folgeanträgen ist schleppend, vor allem bei geändertem Bedarf
  • oft lückenlose Weiterzahlungen in bisheriger Höhe ohne erneute Bedarfsermittlung
  • Unsicherheiten um weitere Bewilligung, Leistungserbringer sind ggf. nicht bereit vorzuleisten
  • Bescheid kommt oft erst, wenn die Bewilligung ausgelaufen ist. Meist wird dies genutzt um Druck aufzubauen. “Sie müssen jetzt die Zielvereinbarung unterschreiben …”

Kontaktieren Sie uns gerne in einem solchen Fall oder wenn es eilt.

Mein Antrag wurde am Telefon abgelehnt. Was nun?

Unser Tipp: bestehen Sie auf die Schriftform

Es kommt leider immer wieder vor, dass ein Kostenträger (Krankenkasse, Amt für Soziales, …) Ihnen telefonisch mitteilt, dass Ihr Antrag nicht bewilligt werden kann. Kostenträger sind verpflichtet auf Ihren Wunsch eine schriftliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung zu liefern. Auf ein solches Schreiben können Sie dann reagieren und gegebenfalls Rechtsmittel einlegen.

Es ist ratsam auf die schriftliche Bestätigung zu bestehen. Nur so können Sie Ihre Rechte wahren!

Fragen zum Persönlichen Budget:

Was muss ich als Arbeitgeber beachten? Gibt es Unterstützungsmöglichkeiten?

Aufgepasst. Es gibt einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung!

Sofern Sie die Leistungsform des Persönlichen Budgets gewählt haben (oder mussten) und selbst Assistenzen anstellen, sind Sie Arbeitgeber. Als Arbeitgeber haben Sie Arbeitgeberpflichten und haften mit Ihrem Privatvermögen.

Der Gesetzgeber sieht für Sie als Budgetnehmer aber Leistungen zur Organisation und Verwaltung des Persönlichen Budgets vor. Es steht geschrieben:

Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.

> vgl. §29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX und Juris, Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 29 SGB IX, Rn. 22,,3

Diese Beratung und Unterstützung übernehmen Vereine oder Unternehmen. Sie werden Budgetassistenz oder Budgetbegleitung genannt. Die Kosten für die Budgetassistenz müssen aus dem Persönlichen Budget bezahlt werden (können).

Wir sind ein solcher Dienstleister für Budgetasisistenz und bieten z.B.

  • Personalsuche und -aquise mit Stellenasuschreibungen und Vorstellungsgesprächen mit Ihnen.
  • Gestaltung eines Arbeitsvertrages
  • Gestaltung einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Personalcoaching und Supervision
  • Finanzrechtliche abgesicherte Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Arbeitsrechtlich geforderte Abgabe der Sozialabgaben
  • Anmeldung Gewerkschaft, Unfallversicherung
  • Kostenkalkulation für ein auskömmliches Persönliches Budget und vieles mehr…

weiter führende Informationen finde Sie hier:

https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-gesamtplanung/anwendung/fd15-1011/?hlres=fd15-1011

Leider mangelt es in der Praxis noch an der Umsetzung. Melden Sie sich falls Sie Probleme in der Diskussion mit Ihrem Kostenträgern haben.

Welche Möglichkeiten bietet mir das Persönliche Budget?

Unglaublich viele!

Die Leistungsform des Persönlichen Budgets erlaubt es Ihnen absolut selbstbestimmt die Leistungen für sich zu organisieren. Wir sind absolut von dieser Leistungsform überzeugt. Warum? Lesen Sie weiter…

  1. Sie wollen einen bewährten Dienstleister beibehalten? Das geht mit dem Persönlichem Budget! Die Rechnung geht an Sie direkt und Sie bezahlen diese aus dem Budget.
  2. Sie möchten Personal selbst suchen oder haben schon jemandem der Sie unterstützt? Das geht! Sie werden zum Arbeitgeber und stellen Ihr Personal selbst an und bezahlen es aus dem Budget. Sollte Ihnen das zuviel Verantwortung sein, dann können Sie sich zur Entlastung gezielt eine Budgetassistenz beauftragen. Wir übernehmen als Budgetassistenz z.B. Aufgaben in der Personalverwaltung für Sie. Sehen Sie hierzu bei unseren Leistungen nach.

Es gibt noch sehr viel mehr Möglichkeiten wie Sie Ihre Leistungen über das Persönliche Budget organisieren können. Fragen Sie gerne bei uns über das Kontaktformular nach.

Sollten Sie Fragen oder Unsicherheiten haben kontaktieren Sie uns gerne.

Mir wurde mitgeteilt, dass das Persönliche Budget nicht möglich sei. Was nun?

Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht!

Im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ist im Paragraph 29 (§29 SGB IX) Ihr Wunsch- und Wahlrecht auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets beschrieben. Wenn Sie diese Leistungsform möchten, können Sie diese beantragen.

Es gibt nur wenige Ausnahmen in denen es nur die Möglichkeit der Sach- oder Geldleistung gibt.

Sollten Sie nicht auf Ihrem Weg zum Persönlichen Budget weiterkommen kontaktieren Sie uns bitte.

Seitdem ich das Persönliche Budget beantragt habe, wird im Leistungsbescheid der Geldbetrag gekürzt. Was nun?

Nur aufgrund Ihres Wunsches nach einem Persönlichem Budget darf die Geldleistung nicht gekürzt werden

Das Persönliche Budget stellt lediglich eine andere alternative Leistungsform zur Sach- oder Geldleistung dar. Das heißt bei gleichbleibendem Bedarf kann der Kostenträger aufgrund Ihres Wunsches nach einem Persönlichem Budget die Leistung oder der Geldbetrag nicht einfach kürzen. Es muss eine detaillierte Begründung erfolgen, warum eine Budgetkürzung erfolgen soll.

Das Budget muss von der Höhe so bemessen sein, dass Sie damit entweder Dienstleister beauftragen und bezahlen können und/oder das Personal selbst anstellen können (sh. Frage: welche Möglichkeiten bietet mir das Persönliche Budget?).

Fragen Sie bei Ihrem Kostenträger nach den Gründen einer Budgetkürzung. Achten Sie dabei auf die Widerspruchsfrist von 1 Monat!

Suchen Sie in einem solchen Fall Hilfe. Wir suchen eine Lösung mit Ihnen. Kontaktieren Sie uns.

Fragen, die alle Kostenträger (Eingliederungshilfe, Krankenkasse, Pflegekasse Bundesagentur für Arbeit, …) betreffen:

Mein Antrag wurde am Telefon abgelehnt. Was nun?

Unser Tipp: bestehen Sie auf die Schriftform

Es kommt leider immer wieder vor, dass ein Kostenträger (Krankenkasse, Amt für Soziales, …) Ihnen telefonisch mitteilt, dass Ihr Antrag nicht bewilligt werden kann. Kostenträger sind verpflichtet auf Ihren Wunsch eine schriftliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung zu liefern. Auf ein solches Schreiben können Sie dann reagieren und gegebenfalls Rechtsmittel einlegen.

Es ist ratsam auf die schriftliche Bestätigung zu bestehen. Nur so können Sie Ihre Rechte wahren!

Ich stellte einen Antrag und es passiert nichts oder viel zu langsam. Was nun?

Kennen und nutzen Sie Ihre Rechtsmittel

Ermitteln Sie Ihre Frist. Hier geht es zum Fristenrechner der BAR.

  1. Bei Leistungen im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) muss der erstangegangene Rehabilitationsträger die Zuständigkeit innerhalb 2 Wochen feststellen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) und Sie als Antragssteller darüber informieren falls er nicht zuständig ist.
  2. Der “leistende Rehabilitationsträger” stellt Ihren individuellen Rehabilitationsbedarf umfassend und unverzüglich fest (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und entscheidet über die von Ihrem Antrag umfassten Leistungen. Dabei gelten unterschiedliche Fristen in Abhängigkeit davon, ob eine Begutachtung (§ 17 SGB IX) erforderlich ist.
    • Der Rehabilitationsträger entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über Ihren Antrag (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), falls kein Gutachten notwendig erscheint.
    • Der Rehabilitationsträger entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens über Ihren Antrag (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), falls ein Gutachten notwendig ist.

Gerade bei Leistungen der sozialen Teilhabe von den Trägern der Eingliederungshilfe werden Fristen oft nicht beachtet. Sie sollten bei Fristüberschreitung Ihre Rechte und die Rechtswege kennen.

Sind Fristen überschritten, ist in § 88 SGG (Sozialgerichtsgesetz) der Klageweg beschrieben. Man spricht von Untätigkeitsklage. Diese können Sie sogar selbst beim Sozialgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, einreichen.

Es folgt in Kürze ein Formular einer Untätigkeitsklage hierzu.

Kontaktieren Sie uns gerne in einem solchen Fall oder wenn es eilt.


Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung. inklusion-mandl.de führt keine Rechtsberatung durch. Wir arbeiten mit Rechtsanwälten im Einzelfall zusammen.