UNfair die 1. – Landratsamt Esslingen lehnt individuelle Bedarfsermittlung mit Verweis auf Pauschalen ab

13.09.2023 “Der Kreistag des Landkreises Esslingen orientiert sich nicht am individuellen Bedarf des Kindes, sondern Integrationshilfen sollen in pauschalierter Form erbracht werden.”

So schreibt es kürzlich das Landratsamt Esslingen im vorliegendem Fall eines 3-jährigen Mädchens. Mit Verweis auf einen Kreistagsbeschluß lehnt das Landratsamt den Antrag der Familie auf Mehrstunden einer Integrationskraft im Kindergarten ab. Und geht noch einen Schritt weiter: zusätzliche Kosten welche die Pauschalen von 1.060 EUR im Monat übersteigen, habe der Kindergartenträger selbst zu erbringen.

Mit Pauschalen ist alles abgedeckt? Nein das ist gesetzeswidrig!

Der Gesetzgeber bietet Menschen mit Behinderung eine gute Gesetzesgrundlage an. Im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) werden Leistungen zur Teilhabe und Aufgaben der Eingliederungshilfe beschrieben. Es steht die Individualität und die Selbstbestimmung im Vordergrund. So steht geschrieben:

Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden.

§ 33c SGB I

[…] Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs […] und gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung […]

§ 13 SGB IX

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

§ 90 SGB IX

Deutschland hat die UN Behindertenrechtskonvention ratifiziert, das heißt angenommen. Damit ist diese Konvention geltendes Recht. Das Festhalten des Landratsamt Esslingen an einen Beschluß des Kreistages kommt einer Benachteiligung von Kindern mit Behinderung gleich. Ein anderes Wort für Benachteiligung ist Diskriminierung. Menschen mit Behinderung sollen vor dem Gesetz vor Diskriminierung geschützt werden. So steht geschrieben:

ein Mensch mit Behinderung hat den Anspruch auf den gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz.

Artikel 5 Absatz 1 UN-Behindertenrechtskonvention

Verbot der Diskriminierung aufgrund dem Versagen von angemessenen Vorkehrungen

Artikel 5 Absatz 2 UN-Behindertenrechtskonvention

Wir bleiben dran und informieren über den weiteren Verlauf …