Wenn das bewilligte Budget bzw. die genehmigte Leistung nicht ausreicht hat dies meist 2 Gründe: Qualifikation und Stundenanzahl.

Ihr monatlicher Leistungsanspruch setzt sich zusammen aus Stundenanzahl * Stundensatz = Budget in EUR. Für den Stundensatz in EUR pro Stunde (EUR/h) ist die Anerkennung der Qualifikation Ihrer Assistenzkraft ausschlaggebend.

Sollten Sie die Leistungsform des Persönlichen Budgets gewählt haben, wird oft nicht Ihr tatsächlicher Bedarf und Leistungsanspruch in die Berechnungsgrundlage Ihres Budgets berücksichtigt. Wir finden dies UNFAIR und möchten hier Argumentationsmöglichkeiten sammeln und gerne diskutieren. Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion, um allen Ihre Meinung und Expertise zukommen zu lassen.

A. Die benötigte Qualifikation von Assistenzkräften wird vom Kostenträger nicht anerkannt.

B, Die benötigte Stundenanzahl wird im Bescheid trotz langer Diskussion und Bedarfsermittlung nicht anerkannt.

Zu A, QUALIFIKATION: unser Versuch eine Argumentationsgrundlage zu erstellen.

1. Allgemeine Problemstellung: zu wenig Budget für Assistenz

Oftmals wird die benötigte Qualifikation der Fachkräfte (=Assistenz) von den Kostenträger (in der Regel die Eingliederungshilfe) nicht anerkannt. Für die erforderliche Teilhabeleistung steht dann meist zu wenig Geld zur Verfügung.

Hat der Leistungsberechtigte das Persönlichen Budget gewählt, ist der Geldbetrag zu knapp bemessen. Wird die Leistung von einem Dienstleister erbracht, bekommen Sie häufig kein Personal zu den im Bescheid gesteckten Rahmenbedingungen.

Sie müssen sich verbiegen, Ihren Mitarbeitern schlechte Löhne bezahlen und ärgern sich gar, wenn Mitarbeiter aus diesem Grund kündigen. Oder Sie bekommen erst gar keine Assistenzkräfte: der Dienstleister sucht und sucht …

Das bewilligte Budget reicht nicht aus, um benötigtes und erforderlich qualifiziertes Personal einzustellen oder zu halten.

2. Erweiterte Problemstellung bei komplexen Hilfe- und Leistungsbedarfen

Oftmals werden nachfolgende Assistenzleistungen von der Eingliederungshilfe falsch bewertet und “klein” gerechnet:

  • Kommunikationsassistenz für unterstützt Kommuniziernde
  • Freizeitassistenz
  • Pflege
  • Teilhabeassistenz/Schulbegleitung
  • Arbeitsassistenz
  • Budgetassistenz/Budgetbegleitung

3.1 Hat der Gesetzgeber eine Aussage zur Qualifikation einer Assistenzkraft gemacht?

Ja. Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf qualifizierte Assistenz.

Die Form wie eine Assistenzleistungen zur Alltagsbewältigung erbracht wird, entscheidet letztendlich. Es gibt 2 Formen:

1. Die Assistenzleistung dient dazu die leistungsberechtigte Person mittels Anleitung und Übungen zu einer eingenständigen Alltagsbewältigung zu befähigen oder

2. Die Assistenzleistung dient zur vollständigen und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung. Auch die Begleitung der leistungsberechtigten Person fällt darunter.

Beispiele:

NAlltags-SituationBeschreibung der
Assistenztätigkeit
Form Der AssistenzAssistenz-leistung
1HaushaltsführungKochen, Abspülen, Reinigen ohne Zutun des LeistungsberechtigtenÜbernahmeunqualifiziert
Den Leistungsberechtigten Anleiten zum Selbst-Kochen, Abspülen, Reinigen
Anleitungqualifiziert
2Gestaltung sozialer Beziehungen

3Freizeitaktivität
Sportaktivität
4Kommunikation
Interaktion
5Kindergarten
Schule
Studium
Ein Studierender mit einer Sehbehinderung benötigt eine Begleitung zur sicheren Ankunft am Studienort. Begleitungunqualifiziert
Ein Studierender mit körperlichen Einschränkungen möchte den selbständigen Gebrauch von Hilfsmitteln erlernen. Er benötigt Anleitung und Übung.Anleitungqualifiziert
Ein Studierender mit körperlichen Einschränkungen benötigt zur selbständigen Organisation des Studiums Assistenz.Anleitungqualifiziert
Ein Kindergartenkind
Ein Schulkind
6Ausbildung
Arbeit
Hobby
Ehrenamt

Wichtig zu wissen: Da sie gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 SGB IX über die Gestaltung der Leistungserbringung entscheiden, können sie den Anspruch in gewissem Maße steuern.Für die Befähigung zur persönlichen Lebensplanung und zur Gestaltung sozialer Beziehungen besteht ein Anspruch auf qualifizierte Assistenz. Der Gesetzgeber schreibt hierzu:

Die Leistungen […] werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen […] für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

§ 78 Abs. 2 S. 3 SGB IX in Kombination mit § 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

Bei den anderen Assistenzleistungen kommt es auf die Form des Bedarfes und der Form der Leistungserbringung an. Anspruch auf qualifizierte Assistenz besteht ausschließlich bei der Befähigung der leistungsberechtigten Person zur eigenständigen Alltagsbewältigung. Da sie gemäß § 78 Abs. 2 S.1 SGB IX über die Gestaltung der Leistungserbringung entscheiden, können sie den Anspruch in gewissem Maße steuern.

Da Sie als Leistungsberechtigter (oder die Eltern von minderjährigen Kindern)

In der Praxis der Eingliederungshilfe werden in den Bescheiden die benötigte Qualifikation der Assistenzkraft angegeben in:

a, qualifiziert und

b, unqualifiziert/einfach (auch kompensatorisch genannt)

In den Landesrahmenverträgen der Bundesländer werden oftmals noch feinere Unterscheidungen gemacht. Beispielhafte Einteilungen sind:

1. qualifiziert (mit Studium) – Stundesatz ca. 55,00 -78,00 EUR

2. qualifiziert (mit Ausbildungsberuf) – Stundensatz ca. 45,00 -65,00 EUR

3. ohne Qualifizierung (ohne jegliche Ausbildung) ca. 35,00 bis 50,00 EUR

4. Ehrenamt – ca. 17,00 bis 27,00 EUR

oder am Beispiel einer Schulbegleitung (auch Teilhabeassistenz, Integrationshelfer, Schulassistenten, Individualbegleiter genannt) :

  1. Gruppe 1: („Regelfall“) Schulbegleiter*-in als „Helfende Hand
  2. Gruppe 2 a (mit spezifischer Begründung) Schulbegleiter/-in als „Assistenzkraft“ mit einschlägigem Berufsabschluss, wie z. B. Sozialassistent*in
  3. Gruppe 2 a (mit spezifischer Begründung) Schulbegleiter/-in als “Erzieher*in oder Heilerziehungspfleger*in” mit einschlägigem Berufsabschluss
  4. Gruppe 3 (mit spezifischer Begründung) Schulbegleiter/-in als “Assistenzfachkraft” mit einschlägigem Hochschulabschluss

3.2 Was ist allgemein gültig zur Qualifikation einer Person definiert?

noch zu beschreiben…

4. Wo ist im Gesetz der Anspruch auf Assistenz, die verschiedenen Assistenzleistungen und die erforderliche Qualifikation beschrieben?

In §113 Abs. 2 SGB IX ist der Anspruch auf Assistenzleistungen im Rahmen der sozialen Teilhabe aufgeführt. Der Begriff der sozialen Teilhabe umfasst die Leistungsbereiche:

  1. Leistungen für Wohnraum,
  2. Assistenzleistungen,
  3. heilpädagogische Leistungen,
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung
  7. Leistungen zur Mobilität
  8. Hilfsmittel,
  9. Besuchsbeihilfen.

Im 2. Teil, Kapitel 6 des Sozialgesetzbuch (SGB) sind “Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)” näher beschrieben. In den Paragraphen §113 bis 122 werden die 9 oben aufgeführten Leistungsbereiche detaillierter beschrieben. Unsere Betrachtung fokusiert sich auf den Leistungsbereich der Assistenzleistungen und diese ergänzenden Leistungen (z.B. Fahrtkosten in §78 Abs.4).

In §78 SGB IX hat der Gesetzgeber den Begriff der Assistenzleistungen genauer beschrieben. Demnach werden:

  1. Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die
    • allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,
    • die Gestaltung sozialer Beziehungen,
    • die persönliche Lebensplanung,
    • die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,
    • die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten
    • sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.
    • Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
  2. Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen
  • (1) die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
  • (2) die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung
  • Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
  • 3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.
  • (4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht.
  • (5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.
  • (6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.

5. Warum ist es so schwer die benötigte Qualifikation der Assistenzen für Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe zu bewerten?

noch zu beschreiben

6. Zusammenfassung

noch zu beschreiben

7. Lösungsvorschläge und Ausblick

noch zu beschreiben

Welche Assistenzleistung und Assistenz sieht der Gesetzgeber im Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe vor?

Diese Aufstellung zeigt “nur” die Leistungen der Teilhabe der Eingliederungshilfe nach SGB IX.

Es gibt darüber hinaus noch anderen Assistenz-Leistungen der Krankenkasse nach SGB V (z.B. häusliche Krankenpflege, Intensivpflege) oder Leistungen des Sozialamts nach SGB XII (z.B. Hilfe zur Pflege). Sprechen Sie uns bei Fragen gerne über das Kontaktformular an.

Tabelle: Übersicht der im Sozialgesetz Buch IX beschriebenen Assistenzleistungen und mögliche Bezeichnungen der Assistenz

NR. direkt/indirektBeschreibung der AssistenzleistungBezeichnung der Assistenz1RechtsgrundlagE
1direkt“Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.”Persönliche Assistenz § 78 Abs.1 S.1 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
2direkt“[…] allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,”
Persönliche Assistenz, Alltagsassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
3direkt“die Gestaltung sozialer Beziehungen,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
4direkt“die persönliche Lebensplanung,”
Persönliche Assistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
5direkt“die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
6direkt“die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten”
Freizeitassistenz, FUD-Familienunterstützende Dienste§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
7direkt“sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.”Alltagsassistenz, Begleitassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
8direkt / indirekt“Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.”Kommunikationsassistenz, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§ 78 Abs.1 S.3 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr. 2 SGB IX
9direkt“Die Leistungen für Assistenz […] umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.Elternassistenz, Haushaltshilfe§78 Abs.3 SGB IX
10direkt“Das Budget für Arbeit umfasst […] die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.Arbeitsassistenz§ 61 Abs.2 S.1 SGB IX

§ 111 SGB IX
11Organisationsleistung„Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“Budgetassistenz, Budgetbegleitung§ 29 Abs.2 S.6 SGB IX4
12direkt“Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu”Schulbegleitung, Teilhabeassistenz, Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§75 Abs.2 Nr.1 SGB IX i.V. §112 Abs. 1 S.1 SGB IX
13direkt“Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.”Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§112 Abs.1 S.2 SGB IX
14direkt / indirekt“Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten […] soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben […] dienen.”Arbeitsassistenz,
Fachkraft Unterstützte Kommuikation/Assistive Technologien
§113 Abs.2 Nr. 5 SGB IX

zu 1: die Auflistung der Bezeichnung ist nicht abschließend, sondern dient als Hilfetellung zum Verständnis.

zu 2: direkt- die Assistenzkraft arbeitet direkt mit dem Menschen mit Behinderung; indirekt- die Assistenzleistung wird im Umfeld für den Menschen m.B. erbracht

zu 3: vgl. Juris, Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 29 SGB IX, Rn. 22,,3

NR. direkt/indirektBeschreibung der AssistenzleistungBezeichnung der Assistenz1RechtsgrundlagE
1direkt“Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.”Persönliche Assistenz § 78 Abs.1 S.1 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
2direkt“[…] allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,”
Persönliche Assistenz, Alltagsassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
3direkt“die Gestaltung sozialer Beziehungen,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
4direkt“die persönliche Lebensplanung,”
Persönliche Assistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
5direkt“die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
6direkt“die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten”
Freizeitassistenz, FUD-Familienunterstützende Dienste§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
7direkt“sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.”Alltagsassistenz, Begleitassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
8direkt / indirekt“Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.”Kommunikationsassistenz, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§ 78 Abs.1 S.3 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr. 2 SGB IX
9direkt“Die Leistungen für Assistenz […] umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.Elternassistenz, Haushaltshilfe§78 Abs.3 SGB IX
10direkt“Das Budget für Arbeit umfasst […] die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.Arbeitsassistenz§ 61 Abs.2 S.1 SGB IX

§ 111 SGB IX
11Organisationsleistung„Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“Budgetassistenz, Budgetbegleitung§ 29 Abs.2 S.6 SGB IX4
12direkt“Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu”Schulbegleitung, Teilhabeassistenz, Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§75 Abs.2 Nr.1 SGB IX i.V. §112 Abs. 1 S.1 SGB IX
13direkt“Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.”Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§112 Abs.1 S.2 SGB IX
14direkt / indirekt“Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten […] soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben […] dienen.”Arbeitsassistenz,
Fachkraft Unterstützte Kommuikation/Assistive Technologien
§113 Abs.2 Nr. 5 SGB IX

zu 1: die Auflistung der Bezeichnung ist nicht abschließend, sondern dient als Hilfetellung zum Verständnis.

zu 2: direkt- die Assistenzkraft arbeitet direkt mit dem Menschen mit Behinderung; indirekt- die Assistenzleistung wird im Umfeld für den Menschen m.B. erbracht

zu 3: vgl. Juris, Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 29 SGB IX, Rn. 22,,3

zu B, STUNDENANZAHL: unser Versuch eine Argumentationsgrundlage zu erstellen.

NAlltags-SituationBeschreibung der
Assistenztätigkeit
Form Der AssistenzAssistenz-leistung
1HaushaltsführungKochen, Abspülen, Reinigen ohne Zutun des LeistungsberechtigtenÜbernahmeunqualifiziert
Den Leistungsberechtigten Anleiten zum Selbst-Kochen, Abspülen, Reinigen
Anleitungqualifiziert
2Gestaltung sozialer Beziehungen

3Freizeitaktivität
Sportaktivität
4Kommunikation
Interaktion
5Kindergarten
Schule
Studium
Ein Studierender mit einer Sehbehinderung benötigt eine Begleitung zur sicheren Ankunft am Studienort. Begleitungunqualifiziert
Ein Studierender mit körperlichen Einschränkungen möchte den selbständigen Gebrauch von Hilfsmitteln erlernen. Er benötigt Anleitung und Übung.Anleitungqualifiziert
Ein Studierender mit körperlichen Einschränkungen benötigt zur selbständigen Organisation des Studiums Assistenz.Anleitungqualifiziert
Ein Kindergartenkind
Ein Schulkind
6Ausbildung
Arbeit
Hobby
Ehrenamt

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