Assistenzleistungen der sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe -Teil 1: rechtliche Grundlagen

Dieser Beitrag behandelt das Thema und die Frage vieler Klienten in Bezug auf die Eingliederungshilfe:

“Welche Assistenz bzw. welche Assistenzleistung sieht der Gesetzgeber im Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe vor?”

Nur wer seine Rechte kennt, weiß diese auch anzusprechen. Doch welche Assistenzleistungen bzw. Assistenzen gibt es?

Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe […] sind im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) beschrieben und eingeteilt in:

  1. Leistungen für Wohnraum,
  2. Assistenzleistungen,
  3. heilpädagogische Leistungen,
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
  7. Leistungen zur Mobilität,
  8. Hilfsmittel,
  9. Besuchsbeihilfen.
> §113 Abs. 1+2 SGB IX

Der Gesetzgeber beschreibt diese Assistenzleistung an unterschiedlichen Stellen des SGB IX noch detaillierter.

Nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen diese Beschreibung, die Bezeichnung der Assistenz in der Alltagssprache und die jeweilige Rechtsgrundlage.

Tabelle: Übersicht der Assistenzleistungen, Bezeichnungen der Assistenz und die Rechtsgrundlage

NR.Beschreibung der AssistenzleistungBezeichnung der Assistenz1RechtsgrundlagE
1“Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.”Persönliche Assistenz § 78 Abs.1 S.1 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
2“[…] allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,”
Persönliche Assistenz, Alltagsassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
3“die Gestaltung sozialer Beziehungen,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
4“die persönliche Lebensplanung,”
Persönliche Assistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
5“die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
6“die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten”
Freizeitassistenz, FUD-Familienunterstützende Dienste§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
7“sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.”Alltagsassistenz, Begleitassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
8“Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.”Kommunikationsassistenz, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§ 78 Abs.1 S.3 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr. 2 SGB IX
9“Die Leistungen für Assistenz […] umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.Elternassistenz, Haushaltshilfe§78 Abs.3 SGB IX
10“Das Budget für Arbeit umfasst […] die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.Arbeitsassistenz§ 61 Abs.2 S.1 SGB IX

§ 111 SGB IX
11„Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“Budgetassistenz, Budgetbegleitung§ 29 Abs.2 S.6 SGB IX4
12“Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu”Schulbegleitung, Teilhabeassistenz, Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§75 Abs.2 Nr.1 SGB IX i.V. §112 Abs. 1 S.1 SGB IX
13“Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.”Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§112 Abs.1 S.2 SGB IX
14“Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten […] soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben […] dienen.”Arbeitsassistenz,
Fachkraft Unterstützte Kommuikation/Assistive Technologien
§113 Abs.2 Nr. 5 SGB IX

Fußnoten:

zu 1: die Auflistung der Bezeichnung der Assistenzkraft ist nicht abschließend. Je nach Bundesland und Region gibt es alternative Bezeichnungen.

zu 4: vgl. Juris, Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 29 SGB IX, Rn. 22,,3

Wir geben Ihnen in unseren anderen Beiträgen noch mehr Details und einen tieferen Einblick in die Thematik. Sehen Sie sich auch an:

>Teil 2: Übersicht und Relevanz von Einkommen und Vermögen<

>Teil 3: direkte, indirekte Leistungen und Organisationsleistungen<

>Teil 4: Berechnung des Eigenbeitrages aus Einkommen und Vermögen<

>Teil 5: Fachkraft oder nicht-Fachkraft ?<


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