Nur wer seine Rechte kennt, weiß diese auch anzusprechen. Doch welche Assistenzleistungen bzw. Assistenzen gibt es?
Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe […] sind eingeteilt in:
> §113 Abs. 1+2 SGB IX
- Leistungen für Wohnraum,
- Assistenzleistungen,
- heilpädagogische Leistungen,
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- Leistungen zur Mobilität,
- Hilfsmittel,
- Besuchsbeihilfen.
Wir geben Ihnen im weiteren Text einen tieferen Einblick in die Assistenzleistungen.
Anmerkung: Die nachfolgende Tabelle zeigt “nur” die Leistungen der Teilhabe der Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Es gibt darüber hinaus noch anderen Assistenz-Leistungen der Krankenkasse nach SGB V (z.B. häusliche Krankenpflege, Intensivpflege) oder Leistungen des Sozialamts nach SGB XII (z.B. Hilfe zur Pflege). Sprechen Sie uns bei Fragen gerne über das Kontaktformular an.
Tabelle: Übersicht der Assistenzleistungen, Bezeichnungen der Assistenz und Beitragspflicht anhand Vermögen und Einkommen.
N | Beschreibung der Assistenzleistung | Bezeichnung der Assistenz1 | direkt/ indirekt2 | Rechtsgrundlage | Beitragspflicht3 |
---|---|---|---|---|---|
1 | “Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.” | Persönliche Assistenz | direkt | § 78 Abs.1 S.1 SGB IX § 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX | Ja. Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden. |
2 | “[…] allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,” | Persönliche Assistenz, Alltagsassistenz | direkt | § 78 Abs. 1 S.2 SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX | Ja. Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden. |
3 | “die Gestaltung sozialer Beziehungen,” | Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz | direkt | § 78 Abs.1 S.2 SGB IX § 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX | kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist. Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden. |
4 | “die persönliche Lebensplanung,” | Persönliche Assistenz | direkt | § 78 Abs. 1 S.2 SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX | Ja. Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden. |
5 | “die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,” | Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz | direkt | § 78 Abs.1 S.2 SGB IX § 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX | kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist. Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden. |
6 | “die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten” | Freizeitassistenz, FUD-Familienunterstützende Dienste | direkt | § 78 Abs.1 S.2 SGB IX § 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX | kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist. Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden. |
7 | “sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.” | Alltagsassistenz, Begleitassistenz | direkt | § 78 Abs. 1 S.2 SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX | kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist. Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden. |
8 | “Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.” | Kommunikationsassistenz, Fachkraft Unterstützte Kommuikation | direkt | § 78 Abs.1 S.3 SGB IX § 113 Abs.2 Nr. 2 SGB IX | kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist. Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden. Achtung: Kommunikationsassistenz, die für das Erreichen des Schulziels erforderlich ist, kann unter Punkt 12 fallen |
9 | “Die Leistungen für Assistenz […] umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. | Elternassistenz, Haushaltshilfe | direkt | §78 Abs.3 SGB IX | Ja. Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden. |
10 | “Das Budget für Arbeit umfasst […] die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.“ | Arbeitsassistenz | direkt/ indirekt | § 61 Abs.2 S.1 SGB IX § 111 SGB IX | kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.3 SGB IX, dh. Einkommen und Vermögen nicht relevant |
11 | „Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“ | Budgetassistenz, Budgetbegleitung | indirekt | § 29 Abs.2 S.6 SGB IX4 | ? |
12 | “Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu” | Schulbegleitung, Teilhabeassistenz, Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation | direkt/ indirekt | §75 Abs.2 Nr.1 SGB IX i.V. §112 Abs. 1 S.1 SGB IX | kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.4 SGB IX, dh. Einkommen und Vermögen nicht relevant |
13 | “Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.” | Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation | direkt/ indirekt | §112 Abs.1 S.2 SGB IX | kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.5 SGB IX, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht […] erbracht werden. |
14 | “Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten […] soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben […] dienen.” | Arbeitsassistenz, Fachkraft Unterstützte Kommuikation | direkt | §113 Abs.2 Nr. 5 SGB IX | kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.6 SGB IX, dh. Einkommen und Vermögen nicht relevant |
Fußnoten:
zu 1: die Auflistung der Bezeichnung der Assistenzkraft ist nicht abschließend. Je nach Bundesland und Region gibt es alternative Bezeichnungen.
zu 2:
direkt- die Assistenzkraft arbeitet direkt am und mit dem Menschen mit Behinderung,
indirekt- die Assistenzleistung wird im Umfeld für den Menschen m.B. erbracht (z.B. Verwaltungstätigkeiten oder Erstellen eines Arbeitsblattes durch eine Kommunikationassistenz)
zu 3: es gibt Leistungen die ohne einen Eigenbeitrag und damit ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens erbracht werden. Diese werden auch privilegierte Leistungen genannt. Einzelnen Leistungen sind bis Eintritt in die Schule beitragsfrei. Bei manchen Leistungen hingegen erfolgt eine Berechnung des individuellen Beitrages anhand des Einkommens und Vermögens. Rechtsgrundlage für die besondere Höhe des Beitrages ist der §138 SGB IX.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen dieser Person, aber nicht mehr das der Eltern für Leistungen der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe herangezogen werden (gm. Angehörigen-Entlastungsgesetz).
zu 4: vgl. Juris, Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 29 SGB IX, Rn. 22,,3
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