Assistenzleistungen der sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe -Teil 2: Übersicht und Relevanz von Einkommen und Vermögen

Es gibt Leistungen der Eingliederungshilfe, die ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens erbracht werden. Diese Leistungen werden auch privilegierte Leistungen genannt.

Einzelnen Leistungen sind nur bis Eintritt in die Schule ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens.

Bei vielen Leistungen hingegen erfolgt eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens. Diese Leistungen werden nicht-privilegierte Leistungen genannt. Für diese nicht-privilegierte Leistungen erfolgt eine Berechnung ob und in welcher Höhe ein individueller Eigenbeitrages relevant ist. Relevant ist das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten. Ist der Leistungsberechtigte nicht volljährig wird zuzüglich das Einkommen und Vermögen der Eltern betrachtet.

Wichtig: sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen dieser Person, aber nicht mehr das der Eltern für Leistungen der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe herangezogen werden (gm. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Wichtig: nicht immer ist bei nicht-privelegierten Leistungen auch wirklich ein Eigenbeitrag fällig! Es gibt Freigrenzen bei Vermögen und Einkommen und nur bei Überschreiten dieser Grenzen wird ein Eigenbeitrag fällig. Wir rechnen für Sie einmal nach … sehen Sie unsere Berechnungsbeispiele im 4. Teil.

Tabelle: Übersicht der Assistenzleistungen, Bezeichnungen der Assistenz, und Beitragspflicht aus Einkommen und Vermögen

NR. Beschreibung der AssistenzleistungBezeichnung der Assistenz1RechtsgrundlageBeitragspflicht aus Einkommen/Vermögen
1“Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.”Persönliche Assistenz § 78 Abs.1 S.1 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
Ja.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden.
2“[…] allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,”
Persönliche Assistenz, Alltagsassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
Ja.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden.
3“die Gestaltung sozialer Beziehungen,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden.
4“die persönliche Lebensplanung,”
Persönliche Assistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
Ja.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden.
5“die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,”
Persönliche Asistenz, Freizeitassistenz§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden.
6“die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten”
Freizeitassistenz, FUD-Familienunterstützende Dienste§ 78 Abs.1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX
kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden.
7“sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.”Alltagsassistenz, Begleitassistenz§ 78 Abs. 1 S.2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden.
8“Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.”Kommunikationsassistenz, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§ 78 Abs.1 S.3 SGB IX

§ 113 Abs.2 Nr. 2 SGB IX
kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.7 SGB IX, soweit die leistungsberechtigte Personen noch nicht eingeschult ist.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden.

Achtung: Kommunikationsassistenz, die für das Erreichen des Schulziels erforderlich ist, kann unter Punkt 12 fallen
9“Die Leistungen für Assistenz […] umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.Elternassistenz, Haushaltshilfe§78 Abs.3 SGB IXJa.
Sofern die leistungsberechtigte Person volljährig ist, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr herangezogen werden.
10“Das Budget für Arbeit umfasst […] die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.Arbeitsassistenz§ 61 Abs.2 S.1 SGB IX

§ 111 SGB IX
kein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.3 SGB IX, dh.
Einkommen und Vermögen nicht relevant
11„Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“Budgetassistenz, Budgetbegleitung§ 29 Abs.2 S.6 SGB IX4kein Beitrag, da Organisationsleistung
12“Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu”Schulbegleitung, Teilhabeassistenz, Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§75 Abs.2 Nr.1 SGB IX i.V. §112 Abs. 1 S.1 SGB IXkein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.4 SGB IX, dh.
Einkommen und Vermögen nicht relevant
13“Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.”Assistenz im Studium/Ausbildung, Fachkraft Unterstützte Kommuikation§112 Abs.1 S.2 SGB IXkein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.5 SGB IX, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht […] erbracht werden.
14“Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten […] soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben […] dienen.”Arbeitsassistenz,
Fachkraft Unterstützte Kommuikation/Assistive Technologien
§113 Abs.2 Nr. 5 SGB IXkein Beitrag nach §138 Abs.1 Nr.6 SGB IX, dh.
Einkommen und Vermögen nicht relevant

zu 1: die Auflistung der Bezeichnung der Assistenzkraft ist nicht abschließend. Je nach Bundesland und Region gibt es alternative Bezeichnungen.

zu 4: vgl. Juris, Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 29 SGB IX, Rn. 22,,3

Wir geben Ihnen in unseren anderen Beiträgen noch mehr Details und einen tieferen Einblick in die Thematik. Sehen Sie sich auch an:

>Teil 1: rechtliche Grundlagen<

>Teil 3: direkte, indirekte Leistungen und Organisationsleistungen<

>Teil 4: Berechnung des Eigenbeitrages aus Einkommen und Vermögen<

>Teil 5: Fachkraft oder nicht-Fachkraft ?<


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