Aber der Weg zurück in die eigenen Wohnung erscheint schwieriger als gedacht…
Vermehrt melden sich Ratsuchende bei uns, die eine geeignete Wohn- und Betreuungsform suchen oder aus einer Einrichtung heraus möchten.
aus eigener Wohnung –> in Einrichtung: Aus den eigenen (Familien-)Wänden in eine Einrichtung zu wechseln, scheint immer zu funktionieren; aber geht es auch anderst herum?
aus Einrichtung –> in eigene Wohnung/Wohngruppe/Familienwohnung: hier scheint es problematisch zu werden. Unsere Klienten und andere Ratsuchende berichten von enormen Problemen Ihren Wunsch umzusetzen. Warum ist das so? Hat nicht jeder Mensch das Recht sich seine Wohn- und Betreuungsform selbst auszuwählen?
Wir möchten Ihnen die uns bekannten Argumente aufführen und die Diskussion um dieses Thema anregen.
Corinna Müller
– Heim-Bewohnerin mit Behinderung –
In der Einrichtung klappt es einfach nicht. Ich werde nicht Ernst genommen. Auf meine Bedürfnisse kann aufgrund von Personalknappheit nicht eingegangen werden…
Alexander Meister
– Einrichtungsleitung-
… In unserer Einrichtung können wir keine ständige 1:1 Betreuung sicherstellen. Das sieht unser Konzept nicht vor. Wer sollte das bezahlen? Ausserdem gibt es kein Persoanl auf dem Arbeitsmarkt.
Heike Müller
– Mutter und gesetzliche Betreuerin von Corinna Müller-
Mein Kind sitzt nur rum oder wird vor dem Fernseher geparkt…
Alexander Meister
– Einrichtungsleitung-
… es geht nicht alles sofort. Ihr Kind muss lernen zu warten.
Heike Müller
– Mutter und gesetzliche Betreuerin von Corinna Müller-
Hat mein Kind nicht einfach das Recht auf eine eigene Wohnung und die dafür benötigten Assistenzkräfte?…
Bettina Mayer
– Fallmanagerin Eingliederungshilfe –
… wir erkennen in der eigenen Wohnung keine wesetliche Teilhabeverbesserung, die diese Leistung rechtfertigt. Ein deutlicher Zugewinn an Autonomie und Selbstbestimmung ist nicht erkennbar. Die bisherigen Kosten der Wohnform in der Einrichtung dürfen nicht überschritten werden. Ihr Antrag ist daher abzulehen.
“Das Bundesteilhabegesetzt (BTHG) hat in den 4 Reformstufen seiner Umsetzung das Eingliederungshilferecht als besondere Leistung für Menschen mit wesentlichen Behinderungen als eigenes modernes Teilhaberecht im SGB IX verankert. Menschen mit Behinderungen müssen nicht mehr erst finanziell bedürftig werden oder es bleiben, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten. Zudem sollen Art und Qualität der Leistungen nicht mehr davon abhängig sein, ob ein Mensch in seiner eigenen Wohnung oder gemeinsam mit anderen in einer Wohngemeinschaft oder einer Wohneinrichtung, der besonderen Wohnform lebt. Leistungsberechtigten wird eine individuelle Lebensführung ermöglicht, die eine vollständige und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördert. Sie sollen befähigt werden, ihre Lebensplanung und -führung selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.“
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/bundesteilhabegesetz.html
Dieser Beitrag wird stetig noch ergänzt. Sind Sie in einer ähnlichen Situation oder haben Sie im Thema Erfahrungen gesammelt? Melden Sie sich bitte. Gerne per Kontaktformular. Wir melden uns bei Ihnen.