Personalfragebogen + Einwilligungserklärung: festangestellt mit Beiträgen z. Krankenkasse

Zur Lohn – und Gehaltsabrechnung benötigen wir einige Daten von Ihnen als Beschäftigte. Füllen Sie dazu bitte den Personalfragebogen aus. Ihre persönlichen Daten behandeln wir vertraulich und gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Damit wir Ihre Daten verwenden dürfen, füllen Sie bitte auch die Einwilligungserklärung für den Datenschutz aus.

Für Sozialversicherungspflichtig Angestellte (Festanstellung größer 538 EUR pro Monat):

1. Personalfragebogen

2. Einwilligungserklärung zum Datenschutz

Die ausgefüllte Dateien (Personalbogen + Einwilligungserklärung Datenschutz) geben Sie bitte als PDF an Ihren Arbeitgeber oder direkt an uns per eMail. info@inklusion-mandl.de weiterleiten oder Post: Inklusionshilfe Mandl, Kiefernstr. 1 in 76703 Kraichtal.

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Personalfragebogen + Einwilligungserklärung: Minijobber

Zur Lohn – und Gehaltsabrechnung benötigen wir einige Daten von Ihnen als Beschäftigte. Füllen Sie dazu bitte den Personalfragebogen aus. Ihre persönlichen Daten behandeln wir vertraulich und gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Damit wir Ihre Daten verwenden dürfen, füllen Sie bitte auch die Einwilligungserklärung für den Datenschutz aus.

Für Minijobber (geringfügige Minijobber bis 538 EUR pro Monat und für kurzfristige Minijobber):

1. Personalfragebogen

2. Einwilligungserklärung zum Datenschutz

Die ausgefüllte Dateien (Personalbogen + Einwilligungserklärung Datenschutz) geben Sie bitte als PDF an Ihren Arbeitgeber oder direkt an uns per eMail. info@inklusion-mandl.de weiterleiten oder Post: Inklusionshilfe Mandl, Kiefernstr. 1 in 76703 Kraichtal.

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Melden einer Abwesenheit (alle Beschäftigten)

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Melden von Zuschlägen (alle Beschäftigten)

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Informationen zum Arbeitszeitgesetz/Pausenregelung (alle Beschäftigten)

Wir haben bei unseren Klienten öfter Nachfragen zur gesetzlichen Regelung der Arbeits -und Pausenzeit. Anbei Informationen zu diesem Themenkomplex.

1. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

2. Die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit ergibt sich aus § 3 Satz 2 ArbZG. Danach darf die tägliche Arbeitszeit die Dauer von 10 Stunden (zuzüglich Pausen) nicht überschreiten. Maßgeblich ist ein 24-Stundenzeitraum, gerechnet ab individuellem Arbeitsbeginn (“individueller Werktag”).

3. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

4. Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In der Pflege gibt es jedoch auch rechtlich festgelegte Ausnahmen zur Ruhezeit. Sie kann um eine Stunde verkürzt werden, wenn dafür eine andere Ruhezeit innerhalb von vier Wochen um mindestens eine Stunde verlängert wird.

5. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinn. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz. Deshalb muss die während eines Bereitschaftsdienstes erbrachte Arbeitszeit auch zur Berechnung der gesetzlich zulässigen maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit herangezogen werden.

6. Allerdings sind Abweichungen von den 10 Tagesstunden zulässig (§7 (1) ArbZG), wenn:

a. Es muss gesichert sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Die Arbeitszeitverlängerung ist ja letztlich vom Gesetzgeber auch nur zugelassen worden, weil man davon ausgeht, dass Bereitschaftsdienst faktisch mit weniger Belastung verbunden ist als Vollarbeit. Ist dies in der Praxis aber nicht der Fall, sollte die Vorschrift des § 7 Abs. 1 ArbZG letztlich nicht greifen dürfen. Bereitschaftsdienst bedeutet, dass höchstwahrscheinlich ein Arbeitseinsatz ansteht. Trotzdem überwiegen der Erfahrung nach die arbeitsfreien Phasen. Deine Zeit als Pflegekraft im Bereitschaftsdienst zählt als reguläre Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG. Dabei hältst du dich an einem Ort auf, den dein Arbeitgeber festlegt. Falls es nötig sein sollte, nimmst du die Arbeit auf (§ 7 Abs. 3 TVöD).

b. Der Bereitschaftsdienst muss wirklich »regelmäßig und in erheblichem Umfang« bestehen. In der Regel muss die Bereitschaft mindestens 25 % der normalen Arbeitszeit entsprechen.

7. Die tägliche Arbeitszeit ist auch entscheidend für die Länge der Ruhepausen in einer Schicht. Nach § 4 des ArbZG gilt:

  • Bei sechs bis neun Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause
  • Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause
  • Die Ruhepausen dürfen nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit gewährt werden und können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

8. Als Ausgleich für die Arbeit an einem Feiertag oder Sonntag sieht § 11 ArbZG folgende Maßnahmen vor:

  • Mindestens 15 arbeitsfreie Sonntage pro Jahr.
  • Bei Arbeiten am Sonntag: Ein Ersatzruhetag innerhalb der nächsten zwei Wochen. Er kann vor oder nach dem betroffenen Sonntag gelegt werden.
  • Bei Arbeiten an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen: Ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen, den Beschäftigungstag eingeschlossen.

Zur Info: Informationsblatt zum Datenschutz.