Es kommt ein Abänderungsbescheid oder ersetzender Bescheid – muss erneut Widerspruch eingelegt werden?

Eines Widerspruches bedarf es nicht, soweit der vorliegende Bescheid einen
anderen Bescheid ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Widerspruch oder
(nach einem zulässigen Widerspruch) eine zulässige Klage, Berufung, Revision,
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde. Der vorliegende Bescheid wird dann
kraft Gesetzes Gegenstand des laufenden Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens.

Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in §§ 86 und 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).


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