Eines Widerspruches bedarf es nicht, soweit der vorliegende Bescheid einen
anderen Bescheid ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Widerspruch oder
(nach einem zulässigen Widerspruch) eine zulässige Klage, Berufung, Revision,
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde. Der vorliegende Bescheid wird dann
kraft Gesetzes Gegenstand des laufenden Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens.
Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in §§ 86 und 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung. inklusion-mandl.de führt keine Rechtsberatung durch. Wir arbeiten mit Rechtsanwälten im Einzelfall zusammen.